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Glossar zur Nebenkostenabrechnung

Stand: Oktober 2026 · 25 Begriffe

Kurz gesagt: Die wichtigsten Begriffe rund um Betriebskosten und Nebenkostenabrechnung, jeweils mit Rechtsgrundlage und einem Link zum passenden Ratgeber.

Abrechnungsfrist
Frist, innerhalb der die Abrechnung dem Mieter zugehen muss: bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB). Danach ist eine Nachforderung grundsätzlich ausgeschlossen. Mehr dazu
Abrechnungszeitraum
Zeitraum, über den abgerechnet wird. Er darf höchstens zwölf Monate umfassen (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB), häufig ist es das Kalenderjahr. Mehr dazu
Belegeinsicht
Recht des Mieters, die der Abrechnung zugrunde liegenden Rechnungen, Verträge und Zahlungsbelege einzusehen (§ 556 Abs. 4 BGB). Der Vermieter darf die Belege elektronisch bereitstellen. Mehr dazu
Betriebskosten
Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen (§ 1 BetrKV). Umlagefähig sind die 17 Arten des § 2 BetrKV, wenn der Mietvertrag es vorsieht. Umgangssprachlich „Nebenkosten“. Mehr dazu
Betriebskostenspiegel
Jährliche Auswertung des Deutschen Mieterbunds mit Durchschnittswerten je Kostenart in Euro pro Quadratmeter und Monat. Vergleichswert, keine Obergrenze. Mehr dazu
Betriebskostenverordnung (BetrKV)
Verordnung, die in § 1 definiert, was Betriebskosten sind, und in § 2 die 17 umlagefähigen Kostenarten aufzählt. Mehr dazu
CO₂-Kostenaufteilung
Seit 2023 werden die CO₂-Kosten für Heizung und Warmwasser nach einem Stufenmodell zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt (CO2KostAufG). Je schlechter das Gebäude, desto höher der Vermieteranteil. Mehr dazu
Einwendungsfrist
Frist des Mieters für Einwendungen gegen die Abrechnung: bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB). Mehr dazu
Formelle Mindestangaben
Angaben, die eine Abrechnung nach der Rechtsprechung des BGH enthalten muss: Zusammenstellung der Gesamtkosten, Verteilerschlüssel, Berechnung des Anteils und Abzug der Vorauszahlungen (z. B. BGH, VIII ZR 3/17). Mehr dazu
Guthaben
Ergebnis der Abrechnung zugunsten des Mieters, wenn die Vorauszahlungen höher waren als der Kostenanteil. Muss auch bei verspäteter Abrechnung ausgezahlt werden. Mehr dazu
Hauswart
Begriff der BetrKV für den Hausmeister. Umlagefähig sind seine Kosten nur für Tätigkeiten ohne Instandhaltung und Verwaltung (§ 2 Nr. 14 BetrKV). Mehr dazu
Heizkostenverordnung (HeizkostenV)
Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten bei zentraler Versorgung: 50 bis 70 % nach Verbrauch. Mehr dazu
Heizspiegel
Vergleichswerte von co2online für die Heizkosten von Gebäuden je Quadratmeter, nach Energieträger und Gebäudegröße. Mehr dazu
Kürzungsrecht
Recht des Mieters, seinen Kostenanteil in bestimmten Fällen pauschal zu kürzen, z. B. um 15 % bei nicht verbrauchsabhängiger Heizkostenabrechnung (§ 12 HeizkostenV) oder um 3 % bei fehlendem CO₂-Ausweis (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG). Mehr dazu
Leerstand
Nicht vermietete Wohnungen im Haus. Bei Umlage nach Wohnfläche trägt der Vermieter die darauf entfallenden Kosten grundsätzlich selbst (BGH, VIII ZR 159/05). Mehr dazu
Nachzahlung (Nachforderung)
Betrag, den der Mieter zahlen soll, wenn sein Kostenanteil höher ist als die geleisteten Vorauszahlungen. Mehr dazu
Nebenkostenpauschale
Fester monatlicher Betrag für Betriebskosten, über den grundsätzlich nicht abgerechnet wird (§ 556 Abs. 2 BGB). Mehr dazu
Nebenkostenprivileg
Frühere Möglichkeit, Kabel-TV-Gebühren über die Nebenkosten abzurechnen. Seit dem 01.07.2024 entfallen. Mehr dazu
Nicht umlagefähige Kosten
Kosten, die nicht in die Betriebskostenabrechnung gehören, vor allem Verwaltung und Instandhaltung (§ 1 Abs. 2 BetrKV). Mehr dazu
Sonstige Betriebskosten
Laufende Kosten, die keine andere Nummer des § 2 BetrKV erfasst (Nr. 17). Müssen nach verbreiteter Auffassung im Mietvertrag einzeln genannt sein. Mehr dazu
Umlageschlüssel (Verteilerschlüssel)
Maßstab, nach dem die Gesamtkosten auf die Wohnungen verteilt werden, z. B. Wohnfläche, Personen, Verbrauch. Ohne Vereinbarung gilt grundsätzlich die Wohnfläche (§ 556a Abs. 1 BGB). Mehr dazu
Vorauszahlung
Monatlicher Abschlag auf die Betriebskosten, über den jährlich abgerechnet wird. Darf nur in angemessener Höhe vereinbart werden (§ 556 Abs. 2 BGB). Mehr dazu
Wirtschaftlichkeitsgebot
Pflicht des Vermieters, bei den Betriebskosten auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu achten (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB). Mehr dazu
Zugang
Zeitpunkt, zu dem die Abrechnung so in den Machtbereich des Mieters gelangt, dass er unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen kann. Entscheidend für beide 12-Monats-Fristen (BGH, VIII ZR 107/08). Mehr dazu
Zurückbehaltungsrecht
Recht, eine Zahlung vorläufig zurückzuhalten, z. B. eine Nachzahlung, solange der Vermieter eine berechtigt verlangte Belegeinsicht verweigert. Mehr dazu

Fakten und Quellen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an einen Mieterverein, eine Verbraucherzentrale oder eine Anwältin bzw. einen Anwalt.