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Belegeinsicht in die Nebenkostenabrechnung

Stand: Oktober 2026 · Redaktion Klar & Co

Kurz gesagt: Der Vermieter muss Ihnen auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren, die der Abrechnung zugrunde liegen (§ 556 Abs. 4 BGB, seit 01.01.2025 ausdrücklich im Gesetz). Er darf die Belege auch elektronisch bereitstellen. Das Recht umfasst Rechnungen, Verträge, Bescheide und auch die Zahlungsbelege (BGH, VIII ZR 118/19). Eine Begründung brauchen Sie nicht. Solange der Vermieter die Einsicht verweigert, dürfen Sie eine Nachzahlung nach der Rechtsprechung vorläufig zurückhalten.

Welche Belege darf ich sehen?

Wie läuft die Belegeinsicht ab?

  1. Schriftlich verlangen: Nennen Sie die Abrechnung (Datum, Zeitraum) und die Positionen, die Sie prüfen möchten. Muster unten.
  2. Termin oder Zusendung: Üblich ist die Einsicht bei Vermieter oder Hausverwaltung. Seit 2025 darf der Vermieter die Belege auch elektronisch bereitstellen, etwa als PDF oder über ein Portal.
  3. Notizen und Fotos: Machen Sie sich Notizen. Ob Sie Belege vor Ort fotografieren dürfen, ist nicht ausdrücklich geregelt. Fragen Sie vorher nach; häufig wird es erlaubt.
  4. Begleitung: Sie können sich in der Regel von einer Vertrauensperson, etwa vom Mieterverein, begleiten lassen.
  5. Auswerten: Vergleichen Sie Beträge, Zeiträume und Leistungen mit der Abrechnung. Danach können Sie gezielt Einwendungen erheben.

Darf ich die Nachzahlung zurückhalten?

Solange der Vermieter eine berechtigt verlangte Belegeinsicht nicht gewährt, ist der Mieter nach der Rechtsprechung des BGH nicht verpflichtet, die Nachforderung zu zahlen (BGH, VIII ZR 118/19). Das ist kein Freibrief: Sobald die Einsicht ermöglicht wird, sollten Sie zügig prüfen und unstrittige Beträge zahlen. Achten Sie unabhängig davon auf die Einwendungsfrist von 12 Monaten.

Muster: Bitte um Belegeinsicht

[Ihr Name]
[Ihre Anschrift]

[Name Vermieter/Hausverwaltung]
[Anschrift Vermieter]

[Ort], [Datum]

Betriebskostenabrechnung vom [Datum] für den Zeitraum [Beginn] bis [Ende]
Mietobjekt: [Anschrift der Wohnung]

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur Prüfung der oben genannten Abrechnung bitte ich um Einsicht in die zugrunde liegenden Belege (Rechnungen, Verträge, Verteilerschlüssel, Flächen- und Verbrauchsangaben, Heizkostenabrechnung einschließlich CO₂-Kostenaufteilung), insbesondere zu folgenden Positionen:
[Positionen]

Bitte nennen Sie mir einen Termin und Ort für die Einsichtnahme oder übersenden Sie Kopien der Belege. Bis zur Gewährung der Belegeinsicht behalte ich mir vor, eine etwaige Nachzahlung zurückzubehalten.

Mit freundlichen Grüßen

[Ihr Name]

Muster als PDF herunterladen

Fakten und Quellen

  • § 556 Abs. 4 BGB: „Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege zu gewähren. Der Vermieter ist berechtigt, die Belege elektronisch bereitzustellen.“ (gilt seit 01.01.2025)
  • § 259 BGB: Rechenschaftspflicht und Vorlage von Belegen
  • BGH, Urteil vom 09.12.2020 – VIII ZR 118/19: Einsichtsrecht erstreckt sich auch auf Zahlungsbelege

Häufige Fragen

Muss ich begründen, warum ich die Belege sehen will?

Nein. Das allgemeine Interesse, die Abrechnung zu kontrollieren, genügt.

Kann ich Kopien der Belege verlangen?

Das Gesetz gibt ein Recht auf Einsicht. Seit 2025 darf der Vermieter die Belege elektronisch bereitstellen. Ob Sie Papierkopien zugeschickt bekommen und ob dafür Kosten anfallen, hängt vom Einzelfall und der Vereinbarung ab.

Wo findet die Belegeinsicht statt?

In der Regel am Sitz des Vermieters oder der Hausverwaltung, wenn diese in der Nähe der Wohnung liegt, oder elektronisch. Ist der Weg unzumutbar weit, kann ein anderer Weg in Betracht kommen.

Was ist, wenn der Vermieter die Belegeinsicht verweigert?

Dann dürfen Sie eine Nachzahlung nach der Rechtsprechung vorläufig zurückhalten. Erinnern Sie mit Frist und lassen Sie sich bei Bedarf vom Mieterverein beraten.

Darf ich auch die Zahlungsbelege sehen?

Ja. Der BGH hat 2020 entschieden, dass sich das Einsichtsrecht auch auf die Zahlungsbelege erstreckt (VIII ZR 118/19).

Allgemeine Information und unverbindliches Muster, keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an einen Mieterverein, eine Verbraucherzentrale oder eine Anwältin bzw. einen Anwalt.