Fristenrechner für die Nebenkostenabrechnung
Stand: Oktober 2026 · Berechnung nach § 556 Abs. 3 BGB, gleiche Regel wie im Nebenkosten-Check
Kurz gesagt: Die Abrechnung muss spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums bei Ihnen sein (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB). Ihre Einwendungen müssen spätestens 12 Monate nach Zugang beim Vermieter sein (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB). Geben Sie die Daten ein, der Rechner zeigt beide Fristen als Datum. Alles läuft in Ihrem Browser, nichts wird übertragen.
So rechnet der Rechner
- Abrechnungsfrist: Ende des Abrechnungszeitraums plus 12 Monate. Endet der Zeitraum am Monatsletzten, endet die Frist ebenfalls am Monatsletzten (z. B. 30.06.2025 → 30.06.2026).
- Einwendungsfrist: Tag des Zugangs plus 12 Monate (z. B. Zugang 15.11.2026 → 15.11.2027).
- Fällt ein Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt es sich nach § 193 BGB unter Umständen auf den nächsten Werktag. Der Rechner berücksichtigt das nicht. Planen Sie lieber mit dem früheren Datum.
Mehr zu Zugang, Ausnahmen und Folgen: Fristen der Nebenkostenabrechnung.
Fakten und Quellen
- § 556 Abs. 3 BGB: Abrechnungsfrist (Satz 2, 3) und Einwendungsfrist (Satz 5, 6)
- § 193 BGB: Sonn- und Feiertag; Sonnabend
- BGH, Urteil vom 21.01.2009 – VIII ZR 107/08: Zugang innerhalb der Frist erforderlich
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an einen Mieterverein, eine Verbraucherzentrale oder eine Anwältin bzw. einen Anwalt.