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Kabel-TV nach dem Ende des Nebenkostenprivilegs

Stand: Oktober 2026 · Redaktion Klar & Co

Kurz gesagt: Seit dem 01.07.2024 dürfen Vermieter die Entgelte für Kabelfernsehen bzw. die Kabelweitersendung nicht mehr über die Betriebskosten auf Mieter umlegen. § 2 Nr. 15 BetrKV erlaubt diese Kosten nur noch „bis zum 30. Juni 2024“. In der Abrechnung 2024 dürfen sie also höchstens für Januar bis Juni stehen, in der Abrechnung 2025 gar nicht mehr. Weiter umlagefähig bleiben bei älteren Anlagen nur der Betriebsstrom (bei einer Gemeinschaftsantenne auch deren regelmäßige Prüfung).

Was hat sich geändert?

Früher konnten Vermieter Sammelverträge für Kabelfernsehen abschließen und die Gebühren über die Nebenkosten verteilen, das sogenannte Nebenkostenprivileg. Mit der Reform des Telekommunikationsgesetzes ist diese Umlage zum 30.06.2024 ausgelaufen. Seitdem entscheiden Mieter selbst, ob und bei wem sie Fernsehen beziehen.

Was ist noch umlagefähig, was nicht?

Kostenbis 30.06.2024ab 01.07.2024
Nutzungsentgelt für eine fremde Antennenanlage, Urheberrechtsgebühren für die Kabelweitersendungumlagefähig (wenn vereinbart)nicht umlagefähig
Laufende Grundgebühren für Breitbandanschlüsse (Kabel-TV-Sammelvertrag)umlagefähig (wenn vereinbart)nicht umlagefähig
Gemeinschaftsantenne: Betriebsstrom und regelmäßige Prüfung inkl. Einstellung (Anlagen errichtet vor dem 01.12.2021)umlagefähigweiter umlagefähig
Private Breitband-Verteilanlage (Kabelnetz im Haus): Betriebsstrom (Anlagen errichtet vor dem 01.12.2021)umlagefähigweiter umlagefähig
Glasfaser-Bereitstellungsentgelt nach § 72 TKG für eine gebäudeinterne Glasfaser-Verteilanlage bei freier Anbieterwahlunter engen Voraussetzungen umlagefähig (§ 2 Nr. 15 c BetrKV, § 556 Abs. 3a BGB)

Für Anlagen, die ab dem 01.12.2021 errichtet wurden, gelten die Buchstaben a und b von Nr. 15 gar nicht mehr (§ 2 Satz 2 BetrKV).

Woran erkenne ich das in meiner Abrechnung?

Achten Sie auf Positionen wie „Kabel“, „Kabelanschluss“, „Kabel-TV“, „Antenne“, „Breitband“, „TV-Versorgung“ oder Namen von Kabelnetzbetreibern. Steht so eine Position in einer Abrechnung für einen Zeitraum nach dem 30.06.2024, fragen Sie nach, welche Kosten genau dahinterstehen. Dann dürfte nur noch der Betriebsstrom (bei einer Gemeinschaftsantenne auch deren Prüfung) enthalten sein. Bei der Abrechnung 2024 sollte das Entgelt höchstens anteilig für das erste Halbjahr angesetzt sein.

Der Durchschnitt für diese Kostenart lag im Abrechnungsjahr 2024 bei 0,07 € pro m² und Monat (DMB-Betriebskostenspiegel). Der Wert enthält noch ein halbes Jahr Kabelentgelte.

Was können Sie tun?

Wortlaut: § 2 Nr. 15 BetrKV

15. die Kosten a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich ihrer Einstellung durch eine Fachkraft, bis zum 30. Juni 2024 außerdem das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen, oder b) des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, bis zum 30. Juni 2024 außerdem die weiteren Kosten entsprechend Buchstabe a, sowie die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse, oder c) des Betriebs einer gebäudeinternen Verteilanlage, die vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes verbunden ist, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über seinen Anschluss frei wählen kann, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms sowie ein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes [Satz 2:] Für Anlagen, die ab dem 1. Dezember 2021 errichtet worden sind, ist Satz 1 Nummer 15 Buchstabe a und b nicht anzuwenden.

Fakten und Quellen

Häufige Fragen

Darf der Vermieter 2025 noch Kabelgebühren abrechnen?

Die Kabel-TV-Entgelte selbst nicht. § 2 Nr. 15 BetrKV erlaubt sie nur bis zum 30.06.2024. Umlagefähig bleibt bei älteren Anlagen der Betriebsstrom, bei einer Gemeinschaftsantenne auch deren regelmäßige Prüfung.

Was gilt für die Nebenkostenabrechnung 2024?

Kabelentgelte dürfen höchstens für den Zeitraum bis 30.06.2024 umgelegt werden, also bei einem Kalenderjahr als Zeitraum höchstens für sechs Monate.

Was ist das Nebenkostenprivileg?

So nannte man die Möglichkeit, Kabelfernsehgebühren aus Sammelverträgen über die Betriebskosten auf alle Mieter umzulegen. Sie ist zum 30.06.2024 ausgelaufen.

Muss ich jetzt selbst einen Kabelvertrag abschließen?

Nur, wenn Sie Kabelfernsehen nutzen möchten. Sie können frei wählen, ob und wie Sie fernsehen. Ein Vertrag ist keine Pflicht.

Kann ich zu viel gezahlte Kabelgebühren zurückverlangen?

Wurden Kabelentgelte für Zeiträume nach dem 30.06.2024 umgelegt, können Sie das innerhalb der Einwendungsfrist von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung beanstanden. Ob und in welcher Höhe eine Rückzahlung in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an einen Mieterverein, eine Verbraucherzentrale oder eine Anwältin bzw. einen Anwalt.