Sonstige Betriebskosten in der Nebenkostenabrechnung
Stand: Oktober 2026 · Vergleichswert: DMB-Betriebskostenspiegel, Abrechnungsjahr 2024
Kurz gesagt: „Sonstige Betriebskosten“ (§ 2 Nr. 17 BetrKV) sind laufende Kosten im Sinne des § 1 BetrKV, die keine der Nummern 1 bis 16 erfasst. Umgelegt werden dürfen sie nach verbreiteter Auffassung nur, wenn der Mietvertrag sie einzeln benennt. Typische Beispiele sind die regelmäßige Dachrinnenreinigung oder die Wartung von Rauchwarnmeldern. Die Miete für Rauchwarnmelder ist dagegen nicht umlagefähig (BGH, VIII ZR 379/20).
Was kann unter „sonstige Betriebskosten“ fallen?
Betriebskosten sind nach § 1 BetrKV Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen. Unter Nr. 17 können, wenn vereinbart, zum Beispiel fallen:
- regelmäßige Reinigung von Dachrinnen
- Wartung von Rauchwarnmeldern
- regelmäßige Prüfung von Feuerlöschern oder Brandschutzeinrichtungen
- Wartung von Lüftungsanlagen oder Rückstauklappen
- Betriebskosten einer Gemeinschaftssauna oder eines Schwimmbads im Haus
Nicht dazu gehören Verwaltungskosten, Reparaturen und einmalige Kosten (§ 1 Abs. 2 BetrKV). Ein Sammelbegriff wie „Sonstiges“ ohne Erklärung reicht nicht, um nachzuvollziehen, was abgerechnet wurde.
Rauchwarnmelder: Wartung ja, Miete nein
Der BGH hat entschieden, dass die Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern keine sonstigen Betriebskosten sind, sondern den Anschaffungskosten gleichstehen (Urteil vom 11.05.2022 – VIII ZR 379/20). Die Kosten der regelmäßigen Wartung können dagegen als sonstige Betriebskosten umgelegt werden, wenn sie vereinbart sind.
Typische Prüfpunkte
- Nennt Ihr Mietvertrag die konkrete Kostenart? Ein allgemeiner Verweis auf „sonstige Betriebskosten“ reicht nach verbreiteter Auffassung nicht.
- Handelt es sich um laufende Kosten oder um eine einmalige Ausgabe?
- Steckt Miete, Kauf oder Reparatur in der Position?
Was können Sie tun?
- Prüfen, ob die Kostenart in Ihrem Mietvertrag vereinbart ist (§ 556 Abs. 1 BGB)
- Belegeinsicht verlangen, wenn Ihnen etwas unklar ist: Rechnungen, Verträge, Verteilerschlüssel
- Innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung Einwendungen erheben (Fristen)
Wortlaut: § 2 Nr. 17 BetrKV
17. sonstige Betriebskosten, hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind
Fakten und Quellen
- § 2 Nr. 17 BetrKV: Umlagefähige Kostenart, Wortlaut oben
- § 1 BetrKV (Begriff der Betriebskosten): Verwaltungs- und Instandhaltungskosten sind keine Betriebskosten
- § 556 BGB: Umlage nur bei Vereinbarung; Wirtschaftlichkeit; Fristen
- § 1 BetrKV (Begriff der Betriebskosten)
- BGH, Urteil vom 11.05.2022 – VIII ZR 379/20 (Miete für Rauchwarnmelder nicht umlagefähig)
- Deutscher Mieterbund, Betriebskostenspiegel Abrechnungsjahr 2024 (veröffentlicht 18.12.2025)
Häufige Fragen
Was sind sonstige Betriebskosten?
Laufende Betriebskosten im Sinne des § 1 BetrKV, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind (§ 2 Nr. 17 BetrKV), zum Beispiel die Wartung von Rauchwarnmeldern oder die regelmäßige Dachrinnenreinigung.
Müssen sonstige Betriebskosten im Mietvertrag stehen?
Nach verbreiteter Auffassung müssen sie im Mietvertrag konkret benannt sein. Ein allgemeiner Hinweis auf „sonstige Betriebskosten“ genügt in der Regel nicht.
Darf die Miete für Rauchmelder umgelegt werden?
Nein. Der BGH hat 2022 entschieden, dass Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht umlagefähig sind (VIII ZR 379/20).
Ist die Wartung von Rauchmeldern umlagefähig?
Die Kosten der Wartung können als sonstige Betriebskosten umgelegt werden, wenn das im Mietvertrag vereinbart ist.
Wie hoch sind sonstige Betriebskosten im Durchschnitt?
Laut Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds im Abrechnungsjahr 2024 durchschnittlich 0,07 € pro m² und Monat.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an einen Mieterverein, eine Verbraucherzentrale oder eine Anwältin bzw. einen Anwalt.