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Heizkostenabrechnung prüfen

Stand: Oktober 2026 · Vergleichswerte: Heizspiegel für Deutschland 2025 (co2online), Abrechnungsjahr 2024

Kurz gesagt: Bei zentraler Heizung müssen grundsätzlich 50 bis 70 % der Kosten nach Verbrauch verteilt werden, der Rest nach Fläche (§§ 7, 8 HeizkostenV). Wird entgegen der Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, dürfen Mieter ihren Anteil um 15 % kürzen (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV). Geschätzt werden darf nur bei Geräteausfall oder anderen zwingenden Gründen (§ 9a). Bei Gas, Öl und Fernwärme muss die Abrechnung seit 2023 die CO₂-Kostenaufteilung ausweisen; fehlt sie, ist eine Kürzung um 3 % vorgesehen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG).

Wer erstellt die Heizkostenabrechnung?

Meist ein Messdienst (z. B. ista, Techem, Brunata, Minol) im Auftrag des Vermieters. Sie ist Teil Ihrer Betriebskostenabrechnung (§ 2 Nr. 4–6 BetrKV) und unterliegt denselben Fristen.

Prüfpunkt 1: Verbrauchsanteil 50–70 %

Von den Kosten der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 und höchstens 70 % nach dem erfassten Verbrauch zu verteilen, die übrigen nach Wohn- oder Nutzfläche (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV). Für Warmwasser gilt dasselbe (§ 8 Abs. 1). In bestimmten älteren, mit Öl oder Gas beheizten Gebäuden mit überwiegend gedämmten Leitungen sind 70 % vorgeschrieben (§ 7 Abs. 1 Satz 2). Ausnahmen von der Verbrauchserfassung regelt § 11, z. B. bei unverhältnismäßigen Kosten.

Ausnahme Zweifamilienhaus: Wohnt der Vermieter selbst in einem Haus mit nicht mehr als zwei Wohnungen, können abweichende Vereinbarungen gelten (§ 2 HeizkostenV).

Prüfpunkt 2: Wurde überhaupt nach Verbrauch abgerechnet?

Wird entgegen der Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, darf der Mieter seinen Anteil um 15 % kürzen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV). Sind keine fernablesbaren Zähler installiert, obwohl die Verordnung sie verlangt, oder fehlen die vorgeschriebenen Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen (§ 6a), sieht § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 eine Kürzung um 3 % vor.

Prüfpunkt 3: Wurde geschätzt?

Kann der Verbrauch wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht erfasst werden, darf er auf Basis früherer Zeiträume, vergleichbarer Räume oder des Gebäudedurchschnitts ermittelt werden (§ 9a Abs. 1). Betrifft die Schätzung mehr als 25 % der Fläche, ist ausschließlich nach Fläche bzw. umbautem Raum zu verteilen (§ 9a Abs. 2). Steht in Ihrer Abrechnung „geschätzt“, fragen Sie nach dem Grund.

Prüfpunkt 4: Sind die Heizkosten des Gebäudes hoch? (Heizspiegel)

Der Heizspiegel von co2online ordnet die Gesamtheizkosten des Gebäudes pro m² Wohnfläche und Jahr (inkl. Warmwasser) in „niedrig“, „mittel“, „erhöht“ und „zu hoch“ ein. Die Werte beziehen sich auf das ganze Gebäude (Angaben aus der Heizkostenabrechnung), nicht auf Ihre Wohnung. Laut Herausgeber lässt sich damit der Verbrauch einer einzelnen Wohnung in zentral beheizten Gebäuden nicht bewerten.

Heizspiegel 2025 (Abrechnungsjahr 2024), Gebäude 250–500 m², Kosten €/m²/Jahr: Obergrenzen der Kategorien
Energieträgerniedrig bismittel biserhöht bisdarüber
Erdgas9,0014,7022,30zu hoch
Heizöl10,3014,7022,00zu hoch
Fernwärme7,8017,5029,50zu hoch
Wärmepumpe6,309,7019,70zu hoch

Werte für andere Gebäudegrößen (80–150, 150–250, über 500 m²) berechnet der Nebenkosten-Check automatisch. „Erhöht“ oder „zu hoch“ ist kein Fehler der Abrechnung, sondern ein Hinweis auf mögliches Einsparpotenzial im Gebäude oder einen Anlass, nachzufragen.

Prüfpunkt 5: CO₂-Kosten richtig aufgeteilt?

Für Abrechnungszeiträume ab dem 01.01.2023 werden die CO₂-Kosten bei Erdgas und Heizöl (bei Fernwärme abhängig von den Angaben des Wärmelieferanten) nach einem Stufenmodell zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt. Je schlechter das Gebäude (mehr kg CO₂ pro m² und Jahr), desto größer der Anteil des Vermieters.

Stufenmodell nach der Anlage zum CO2KostAufG (Wohngebäude)
CO₂-Ausstoß (kg/m²/Jahr)Anteil MieterAnteil Vermieter
unter 12100 %0 %
12 bis unter 1790 %10 %
17 bis unter 2280 %20 %
22 bis unter 2770 %30 %
27 bis unter 3260 %40 %
32 bis unter 3750 %50 %
37 bis unter 4240 %60 %
42 bis unter 4730 %70 %
47 bis unter 5220 %80 %
52 und mehr5 %95 %

Der Vermieter muss in der Heizkostenabrechnung Ihren Anteil an den CO₂-Kosten, die Einstufung des Gebäudes und die Berechnungsgrundlagen ausweisen (§ 7 Abs. 3 CO2KostAufG). Fehlt das, dürfen Sie Ihren Heizkostenanteil um 3 % kürzen (§ 7 Abs. 4). Gasetagenheizung oder eigene Ölheizung: Versorgen Sie sich selbst mit Wärme, müssen Sie Ihren Erstattungsanspruch gegen den Vermieter innerhalb von 12 Monaten nach der Abrechnung Ihres Versorgers in Textform geltend machen (§ 6 Abs. 2 CO2KostAufG). Das Bundeswirtschaftsministerium bietet dazu einen Leitfaden.

Fakten und Quellen

Häufige Fragen

Wie viel Prozent der Heizkosten werden nach Verbrauch abgerechnet?

Grundsätzlich mindestens 50 und höchstens 70 %, der Rest nach Fläche (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV). In bestimmten Gebäuden sind es genau 70 %.

Meine Heizkosten sind viel zu hoch. Was kann ich tun?

Vergleichen Sie Verbrauch und Preis mit dem Vorjahr, prüfen Sie den Verbrauchsanteil, ob geschätzt wurde und wie die CO₂-Kosten aufgeteilt sind, und ordnen Sie die Gebäudekosten mit dem Heizspiegel ein. Bei konkreten Zweifeln können Sie Belege einsehen und Einwendungen erheben.

Darf die Heizkostenabrechnung geschätzt werden?

Nur bei Geräteausfall oder anderen zwingenden Gründen und nach den Methoden des § 9a HeizkostenV. Über 25 % geschätzter Fläche wird nur noch nach Fläche verteilt.

Wann darf ich die Heizkosten um 15 % kürzen?

Wenn entgegen der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wurde (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV), außer es greift eine Ausnahme nach § 11.

Wie viel CO₂-Kosten trägt der Vermieter?

Das hängt vom CO₂-Ausstoß des Gebäudes pro m² ab: von 0 % (unter 12 kg) bis 95 % (ab 52 kg CO₂/m²/Jahr) laut Anlage zum CO2KostAufG.

Was ist, wenn die CO₂-Aufteilung in der Abrechnung fehlt?

Dann sieht § 7 Abs. 4 CO2KostAufG ein Recht vor, den Heizkostenanteil um 3 % zu kürzen.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an einen Mieterverein, eine Verbraucherzentrale oder eine Anwältin bzw. einen Anwalt.