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Wasser- und Abwasserkosten in der Nebenkostenabrechnung

Stand: Oktober 2026 · Vergleichswert: DMB-Betriebskostenspiegel, Abrechnungsjahr 2024

Kurz gesagt: Kosten der Wasserversorgung (§ 2 Nr. 2 BetrKV) und der Entwässerung (Nr. 3) sind umlagefähig, wenn Ihr Mietvertrag es vorsieht. Dazu gehören Verbrauch, Grundgebühren, Miete und Eichung der Wasserzähler sowie die Abwassergebühren. Haben alle Wohnungen Wasserzähler, wird der Verbrauch in der Regel nach diesen Zählern verteilt (§ 556a Abs. 1 Satz 2 BGB), sonst grundsätzlich nach Wohnfläche. Wasser, das für das Warmwasser verbraucht wird, darf nicht doppelt abgerechnet werden.

Was gehört zu den Wasser- und Abwasserkosten?

Nicht dazu gehören Reparaturen, etwa an Leitungen oder Pumpen, oder der Austausch defekter Zähler (Instandhaltung, § 1 Abs. 2 BetrKV). Die „Kosten der Eichung“ sind dagegen ausdrücklich genannt; der Austausch von Zählern nach Ablauf der Eichfrist wird in der Regel diesen Kosten zugerechnet.

Wie wird verteilt?

Ohne andere Vereinbarung gilt die Wohnfläche (§ 556a Abs. 1 Satz 1 BGB). Wird der Verbrauch aller Wohnungen erfasst, ist nach dem erfassten Verbrauch zu verteilen (§ 556a Abs. 1 Satz 2 BGB). Häufig werden Grundgebühren und Niederschlagswasser nach Fläche und der Verbrauch nach Zählern verteilt. Die Abrechnung muss den verwendeten Schlüssel nennen.

Typische Prüfpunkte

Was können Sie tun?

  1. Prüfen, ob die Kostenart in Ihrem Mietvertrag vereinbart ist (§ 556 Abs. 1 BGB)
  2. Belegeinsicht verlangen, wenn Ihnen etwas unklar ist: Rechnungen, Verträge, Verteilerschlüssel
  3. Innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung Einwendungen erheben (Fristen)

Wortlaut: § 2 Nr. 2, 3 BetrKV

2. die Kosten der Wasserversorgung, hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe

3. die Kosten der Entwässerung, hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe

Fakten und Quellen

Häufige Fragen

Ist Abwasser in der Nebenkostenabrechnung erlaubt?

Ja. Die Kosten der Entwässerung sind nach § 2 Nr. 3 BetrKV umlagefähig, wenn der Mietvertrag die Umlage vorsieht. Dazu zählen die Gebühren für Schmutz- und in der Regel auch Niederschlagswasser.

Muss nach Wasserzähler abgerechnet werden?

Wird der Verbrauch aller Wohnungen erfasst, sind verbrauchsabhängige Kosten nach dem erfassten Verbrauch zu verteilen (§ 556a Abs. 1 Satz 2 BGB). Ohne Zähler gilt grundsätzlich die Wohnfläche, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Darf die Miete für Wasserzähler umgelegt werden?

Ja. § 2 Nr. 2 BetrKV nennt ausdrücklich die Kosten der Anmietung von Wasserzählern sowie ihrer Verwendung einschließlich Eichung, Berechnung und Aufteilung.

Was ist Niederschlagswasser?

Die Gebühr für Regenwasser, das von Dach- und versiegelten Flächen in die Kanalisation geleitet wird. Sie gehört zu den Entwässerungskosten und wird meist nach Fläche verteilt.

Wie hoch sind Wasserkosten im Durchschnitt?

Laut Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds lagen Wasser und Abwasser zusammen im Abrechnungsjahr 2024 bei durchschnittlich 0,29 € pro m² und Monat. Der Wert schwankt regional stark.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an einen Mieterverein, eine Verbraucherzentrale oder eine Anwältin bzw. einen Anwalt.