Versicherungen in der Nebenkostenabrechnung
Stand: Oktober 2026 · Vergleichswert: DMB-Betriebskostenspiegel, Abrechnungsjahr 2024
Kurz gesagt: Umlagefähig sind die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung für das Gebäude (§ 2 Nr. 13 BetrKV): namentlich die Versicherung gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- und sonstige Elementarschäden, die Glasversicherung sowie die Haftpflichtversicherung für Gebäude, Öltank und Aufzug. Nicht dazu gehören z. B. die Rechtsschutzversicherung des Vermieters oder Ihre eigene Hausratversicherung. Auch hier gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot.
Welche Versicherungen dürfen umgelegt werden?
- verbundene Wohngebäudeversicherung (Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel)
- Elementarschadenversicherung (z. B. Überschwemmung, Starkregen)
- Glasversicherung für Gemeinschaftsbereiche
- Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, Gewässerschadenhaftpflicht für den Öltank, Aufzugshaftpflicht
Nach verbreiteter Auffassung nicht umlagefähig: Rechtsschutzversicherung des Vermieters, reine Mietausfallversicherungen, Hausrat (Sache der Mieter), Reparaturversicherungen für Anlagen (wirtschaftlich Instandhaltung) sowie eine Selbstbeteiligung im Schadensfall.
Typische Prüfpunkte
- Gesamtpolice: Sind in einer Sammelpolice nicht umlagefähige Bausteine enthalten, müssen sie herausgerechnet werden.
- Sprünge: Starke Beitragserhöhungen, etwa nach Schäden, sollte der Vermieter erklären können. Er muss wirtschaftlich handeln (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB).
- Gewerbe: Ein Gewerbe mit erhöhtem Risiko (z. B. Gastronomie) kann höhere Prämien verursachen, die nicht den Wohnungsmietern zur Last fallen sollten.
- Zeitraum: Versicherungsjahr und Abrechnungszeitraum stimmen oft nicht überein; die Zuordnung sollte nachvollziehbar sein.
Was können Sie tun?
- Prüfen, ob die Kostenart in Ihrem Mietvertrag vereinbart ist (§ 556 Abs. 1 BGB)
- Belegeinsicht verlangen, wenn Ihnen etwas unklar ist: Rechnungen, Verträge, Verteilerschlüssel
- Innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung Einwendungen erheben (Fristen)
Wortlaut: § 2 Nr. 13 BetrKV
13. die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug
Fakten und Quellen
- § 2 Nr. 13 BetrKV: Umlagefähige Kostenart, Wortlaut oben
- § 1 BetrKV (Begriff der Betriebskosten): Verwaltungs- und Instandhaltungskosten sind keine Betriebskosten
- § 556 BGB: Umlage nur bei Vereinbarung; Wirtschaftlichkeit; Fristen
- Deutscher Mieterbund, Betriebskostenspiegel Abrechnungsjahr 2024 (veröffentlicht 18.12.2025)
Häufige Fragen
Ist die Gebäudeversicherung umlagefähig?
Ja, nach § 2 Nr. 13 BetrKV, wenn der Mietvertrag die Umlage vorsieht.
Ist die Elementarschadenversicherung umlagefähig?
Ja. § 2 Nr. 13 BetrKV nennt ausdrücklich die Versicherung des Gebäudes gegen „sonstige Elementarschäden“.
Darf der Vermieter seine Rechtsschutzversicherung umlegen?
Nach verbreiteter Auffassung nein, sie ist keine Sach- oder Haftpflichtversicherung für das Gebäude.
Muss ich trotzdem eine eigene Hausratversicherung haben?
Die Gebäudeversicherung des Vermieters deckt Ihre eigenen Sachen nicht ab. Ob Sie eine Hausratversicherung abschließen, entscheiden Sie selbst.
Wie hoch sind Versicherungskosten im Durchschnitt?
Laut Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds im Abrechnungsjahr 2024 durchschnittlich 0,31 € pro m² und Monat.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an einen Mieterverein, eine Verbraucherzentrale oder eine Anwältin bzw. einen Anwalt.