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Aufzugskosten in der Nebenkostenabrechnung

Stand: Oktober 2026 · Vergleichswert: DMB-Betriebskostenspiegel, Abrechnungsjahr 2024

Kurz gesagt: Die Kosten für den Betrieb eines Aufzugs sind umlagefähig (§ 2 Nr. 7 BetrKV): Betriebsstrom, Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung und Pflege, regelmäßige Prüfung und Reinigung. Reparaturen gehören nicht dazu. Auch Mieter im Erdgeschoss können per Mietvertrag an den Aufzugskosten beteiligt werden (BGH, VIII ZR 103/06). Bei „Vollwartungsverträgen“ muss der Reparaturanteil herausgerechnet werden.

Was gehört zu den Aufzugskosten?

Nicht umlagefähig sind Reparaturen, Ersatzteile, Modernisierung und der Austausch der Anlage (§ 1 Abs. 2 BetrKV).

Vollwartungsvertrag: Reparaturanteil herausrechnen

Viele Aufzüge werden über einen Vollwartungsvertrag betreut, der neben Wartung und Prüfung auch Reparaturen und Ersatzteile abdeckt. Der Reparaturanteil ist Instandhaltung und darf nicht umgelegt werden. In der Praxis wird er oft pauschal abgezogen. Bestreiten Sie einen pauschalen Abzug, muss der Vermieter nach der BGH-Rechtsprechung zum Hauswart (VIII ZR 27/07) die Kosten nachvollziehbar aufschlüsseln. Lassen Sie sich in der Belegeinsicht den Vertrag zeigen.

Muss ich im Erdgeschoss für den Aufzug zahlen?

In der Regel ja, wenn der Mietvertrag die Umlage vorsieht. Der BGH hat entschieden, dass die formularvertragliche Beteiligung eines Erdgeschossmieters an den Aufzugskosten ihn nicht unangemessen benachteiligt, auch wenn er den Aufzug nicht sinnvoll nutzen kann (Urteil vom 20.09.2006 – VIII ZR 103/06). Anders kann es sein, wenn der Vertrag Erdgeschosswohnungen ausnimmt oder ein anderer Schlüssel vereinbart ist.

Typische Prüfpunkte

Was können Sie tun?

  1. Prüfen, ob die Kostenart in Ihrem Mietvertrag vereinbart ist (§ 556 Abs. 1 BGB)
  2. Belegeinsicht verlangen, wenn Ihnen etwas unklar ist: Rechnungen, Verträge, Verteilerschlüssel
  3. Innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung Einwendungen erheben (Fristen)

Wortlaut: § 2 Nr. 7 BetrKV

7. die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage

Fakten und Quellen

Häufige Fragen

Sind Aufzugskosten umlagefähig?

Ja, die Kosten des Betriebs eines Personen- oder Lastenaufzugs sind nach § 2 Nr. 7 BetrKV umlagefähig, wenn der Mietvertrag es vorsieht. Reparaturen gehören nicht dazu.

Muss ich als Erdgeschossmieter Aufzugskosten zahlen?

Grundsätzlich ja, wenn der Mietvertrag die Umlage vorsieht. Der BGH hält das für zulässig (VIII ZR 103/06), auch wenn der Aufzug für die Wohnung keinen konkreten Nutzen hat.

Darf die Aufzugsreparatur in die Nebenkostenabrechnung?

Nein. Reparaturen sind Instandsetzung und keine Betriebskosten (§ 1 Abs. 2 BetrKV).

Was ist ein Vollwartungsvertrag?

Ein Wartungsvertrag, der auch Reparaturen und Ersatzteile umfasst. Umlagefähig ist nur der Anteil für Wartung, Prüfung und Pflege; der Reparaturanteil muss herausgerechnet werden.

Wie hoch sind Aufzugskosten im Durchschnitt?

Laut Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds im Abrechnungsjahr 2024 durchschnittlich 0,20 € pro m² und Monat, bezogen auf Gebäude mit Aufzug.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an einen Mieterverein, eine Verbraucherzentrale oder eine Anwältin bzw. einen Anwalt.