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Straßenreinigung und Winterdienst in der Nebenkostenabrechnung

Stand: Oktober 2026 · Vergleichswert: DMB-Betriebskostenspiegel, Abrechnungsjahr 2024

Kurz gesagt: Die Gebühren für die öffentliche Straßenreinigung und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, z. B. ein beauftragter Winterdienst, sind umlagefähig (§ 2 Nr. 8 BetrKV). Erledigt der Hausmeister diese Arbeiten, dürfen sie nicht zusätzlich abgerechnet werden. Müssen Mieter laut Hausordnung selbst räumen, entstehen dafür keine umlagefähigen Fremdkosten.

Was gehört zur Straßenreinigung?

Nicht dazu gehören die Anschaffung von Geräten wie einer Schneefräse (Anschaffung, keine laufenden Kosten) und Reparaturen an Wegen.

Typische Prüfpunkte

Was können Sie tun?

  1. Prüfen, ob die Kostenart in Ihrem Mietvertrag vereinbart ist (§ 556 Abs. 1 BGB)
  2. Belegeinsicht verlangen, wenn Ihnen etwas unklar ist: Rechnungen, Verträge, Verteilerschlüssel
  3. Innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung Einwendungen erheben (Fristen)

Wortlaut: § 2 Nr. 8 BetrKV

8. die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung, zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung

Fakten und Quellen

Häufige Fragen

Ist Winterdienst in den Nebenkosten erlaubt?

Ja, die Kosten eines beauftragten Winterdienstes zählen als nicht öffentliche Maßnahme der Straßenreinigung zu § 2 Nr. 8 BetrKV, wenn die Umlage vereinbart ist.

Wer zahlt die Straßenreinigungsgebühr?

Die Gemeinde erhebt sie beim Eigentümer. Ist die Umlage vereinbart, kann er sie als Betriebskosten auf die Mieter verteilen.

Darf der Hausmeister-Winterdienst doppelt abgerechnet werden?

Nein. Soweit der Hauswart diese Arbeiten ausführt, dürfen die Kosten dafür nicht zusätzlich angesetzt werden (§ 2 Nr. 14 BetrKV).

Muss ich als Mieter Schnee räumen?

Nur, wenn das wirksam im Mietvertrag oder in der Hausordnung vereinbart ist. Sonst ist es Sache des Eigentümers, der die Kosten bei Vereinbarung umlegen kann.

Wie hoch sind die Kosten im Durchschnitt?

Laut Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds im Abrechnungsjahr 2024 durchschnittlich 0,04 € pro m² und Monat.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an einen Mieterverein, eine Verbraucherzentrale oder eine Anwältin bzw. einen Anwalt.