Allgemeinstrom (Beleuchtung) in der Nebenkostenabrechnung
Stand: Oktober 2026 · Vergleichswert: DMB-Betriebskostenspiegel, Abrechnungsjahr 2024
Kurz gesagt: Die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der gemeinsam genutzten Gebäudeteile (Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Dachböden, Waschküchen) sind umlagefähig (§ 2 Nr. 11 BetrKV). Strom für Heizung, Aufzug, Gemeinschaftswaschmaschinen oder Antennen gehört zu den jeweiligen eigenen Kostenarten und darf nicht doppelt auftauchen.
Was gehört zum Allgemeinstrom?
Nach dem Wortlaut der BetrKV der Strom für die Beleuchtung: Treppenhaus- und Flurlicht, Keller, Dachboden, Waschküche, Außen- und Hofbeleuchtung. In Abrechnungen heißt die Position oft „Allgemeinstrom“ oder „Hausstrom“ und enthält manchmal weitere Verbraucher, etwa Klingel- oder Türöffneranlagen.
Strom für die Heizungsanlage (Nr. 4), den Aufzug (Nr. 7), Waschmaschinen und Trockner (Nr. 16) und Antennen- oder Verteilanlagen (Nr. 15) gehört zu diesen Kostenarten. Wird er über einen gemeinsamen Zähler erfasst, muss er aufgeteilt werden. Nicht umlagefähig ist Strom für Räume, die nur der Vermieter nutzt, oder für Bauarbeiten.
Typische Prüfpunkte
- Doppelabrechnung: Steht Heizungs- oder Aufzugsstrom sowohl im Allgemeinstrom als auch bei Heizung oder Aufzug?
- Gewerbe oder Vermieterräume: Hängen Gewerbeflächen, Werkstätten oder Büros am Allgemeinstromzähler?
- Sprünge: Hat sich der Betrag gegenüber dem Vorjahr stark erhöht, lohnt der Blick auf Zählerstände und Tarif. Auch beim Stromtarif gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB).
- Leuchtmittel: Ob der Austausch von Glühbirnen umlagefähig ist, wird unterschiedlich beurteilt.
Was können Sie tun?
- Prüfen, ob die Kostenart in Ihrem Mietvertrag vereinbart ist (§ 556 Abs. 1 BGB)
- Belegeinsicht verlangen, wenn Ihnen etwas unklar ist: Rechnungen, Verträge, Verteilerschlüssel
- Innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung Einwendungen erheben (Fristen)
Wortlaut: § 2 Nr. 11 BetrKV
11. die Kosten der Beleuchtung, hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen
Fakten und Quellen
- § 2 Nr. 11 BetrKV: Umlagefähige Kostenart, Wortlaut oben
- § 1 BetrKV (Begriff der Betriebskosten): Verwaltungs- und Instandhaltungskosten sind keine Betriebskosten
- § 556 BGB: Umlage nur bei Vereinbarung; Wirtschaftlichkeit; Fristen
- Deutscher Mieterbund, Betriebskostenspiegel Abrechnungsjahr 2024 (veröffentlicht 18.12.2025)
Häufige Fragen
Ist Allgemeinstrom umlagefähig?
Ja, der Strom für Außenbeleuchtung und Beleuchtung der gemeinsam genutzten Gebäudeteile ist nach § 2 Nr. 11 BetrKV umlagefähig, wenn der Mietvertrag es vorsieht.
Gehört der Strom für die Heizung zum Allgemeinstrom?
Nein. Der Betriebsstrom der Heizung gehört zu den Heizkosten (§ 2 Nr. 4 BetrKV) und wird über die Heizkostenabrechnung verteilt. Er darf nicht zusätzlich im Allgemeinstrom stehen.
Warum ist mein Allgemeinstrom so hoch?
Mögliche Gründe sind weitere Verbraucher am selben Zähler, ein teurer Tarif oder fehlerhafte Zählerstände. Lassen Sie sich in der Belegeinsicht Zählerstände und Rechnung zeigen.
Wird Allgemeinstrom nach Wohnfläche verteilt?
In der Regel ja, wenn nichts anderes vereinbart ist (§ 556a Abs. 1 BGB).
Wie hoch ist der Allgemeinstrom im Durchschnitt?
Laut Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds im Abrechnungsjahr 2024 durchschnittlich 0,06 € pro m² und Monat.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an einen Mieterverein, eine Verbraucherzentrale oder eine Anwältin bzw. einen Anwalt.