Gebäudereinigung in der Nebenkostenabrechnung
Stand: Oktober 2026 · Vergleichswert: DMB-Betriebskostenspiegel, Abrechnungsjahr 2024
Kurz gesagt: Die Kosten für die Reinigung der gemeinsam genutzten Gebäudeteile (Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Dachböden, Waschküchen, Aufzugskabine) sind umlagefähig, ebenso die Ungezieferbekämpfung (§ 2 Nr. 9 BetrKV). Reinigt der Hausmeister, darf die Reinigung nicht zusätzlich abgerechnet werden. Putzen die Mieter selbst, entstehen keine Fremdkosten.
Was gehört zur Gebäudereinigung?
- Reinigungsfirma oder Reinigungskraft für Treppenhaus, Flure, Eingänge, Keller, Dachboden, Waschküche und Aufzugskabine
- Reinigungsmittel
- Ungezieferbekämpfung, z. B. regelmäßige Maßnahmen gegen Schädlinge
Nicht dazu gehören die Reinigung nach Bauarbeiten oder Reparaturen, die Fensterreinigung in Mieterwohnungen und Reinigungen, die ein einzelner Mieter verursacht hat. Bei einer einmaligen Ungezieferbekämpfung, etwa nach einem konkreten Befall, ist nach verbreiteter Auffassung fraglich, ob es sich um laufende Kosten handelt.
Typische Prüfpunkte
- Doppelabrechnung mit dem Hauswart: Erledigt der Hausmeister die Reinigung, dürfen die Kosten nicht zusätzlich unter Nr. 9 stehen (§ 2 Nr. 14 BetrKV).
- Leistungsumfang: Wie oft wird gereinigt? Der Vertrag mit der Firma zeigt es. Unverhältnismäßig hohe Kosten können gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB).
- Gewerbeflächen: Werden Gewerbebereiche mitgereinigt, die Mieter nicht nutzen?
- Eigenreinigung: Sind Mieter laut Hausordnung zur Treppenhausreinigung verpflichtet, ist eine zusätzliche Firma nur umlagefähig, wenn sie tatsächlich beauftragt ist und das vereinbart ist.
Was können Sie tun?
- Prüfen, ob die Kostenart in Ihrem Mietvertrag vereinbart ist (§ 556 Abs. 1 BGB)
- Belegeinsicht verlangen, wenn Ihnen etwas unklar ist: Rechnungen, Verträge, Verteilerschlüssel
- Innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung Einwendungen erheben (Fristen)
Wortlaut: § 2 Nr. 9 BetrKV
9. die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs
Fakten und Quellen
- § 2 Nr. 9 BetrKV: Umlagefähige Kostenart, Wortlaut oben
- § 1 BetrKV (Begriff der Betriebskosten): Verwaltungs- und Instandhaltungskosten sind keine Betriebskosten
- § 556 BGB: Umlage nur bei Vereinbarung; Wirtschaftlichkeit; Fristen
- Deutscher Mieterbund, Betriebskostenspiegel Abrechnungsjahr 2024 (veröffentlicht 18.12.2025)
Häufige Fragen
Sind Kosten für die Treppenhausreinigung umlagefähig?
Ja, die Reinigung gemeinsam genutzter Gebäudeteile ist nach § 2 Nr. 9 BetrKV umlagefähig, wenn der Mietvertrag es vorsieht.
Darf der Vermieter Schädlingsbekämpfung umlegen?
Die Ungezieferbekämpfung ist in § 2 Nr. 9 BetrKV genannt. Bei einmaligen Einsätzen aus konkretem Anlass ist nach verbreiteter Auffassung fraglich, ob es sich um laufende Betriebskosten handelt.
Ich putze das Treppenhaus selbst. Muss ich trotzdem zahlen?
Wenn Mieter die Reinigung selbst erledigen, fallen keine Fremdkosten an. Wird zusätzlich eine Firma abgerechnet, fragen Sie nach Vertrag und Leistungsnachweisen.
Darf die Reinigung doppelt in der Abrechnung stehen?
Nein. Erledigt der Hauswart die Reinigung, dürfen die Kosten nach § 2 Nr. 14 BetrKV nicht zusätzlich unter Gebäudereinigung angesetzt werden.
Wie hoch sind die Reinigungskosten im Durchschnitt?
Laut Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds im Abrechnungsjahr 2024 durchschnittlich 0,21 € pro m² und Monat.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an einen Mieterverein, eine Verbraucherzentrale oder eine Anwältin bzw. einen Anwalt.