Gartenpflege in der Nebenkostenabrechnung
Stand: Oktober 2026 · Vergleichswert: DMB-Betriebskostenspiegel, Abrechnungsjahr 2024
Kurz gesagt: Die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen sind umlagefähig (§ 2 Nr. 10 BetrKV), einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen samt Sanderneuerung und der Pflege nicht öffentlicher Wege und Zufahrten. Auf eine eigene Nutzung des Gartens kommt es grundsätzlich nicht an. Ausgenommen sind Flächen, die der Vermieter der Öffentlichkeit zur Nutzung überlässt (BGH, VIII ZR 33/15).
Was gehört zur Gartenpflege?
- Rasenmähen, Heckenschnitt, Laub entfernen, Bewässerung, Düngen
- Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen (ausdrücklich genannt)
- Pflege von Spielplätzen einschließlich Erneuerung von Sand
- Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen
Nicht dazu gehören die erstmalige Anlage oder Umgestaltung eines Gartens, Reparaturen an Spielgeräten oder Zäunen und Arbeiten an Flächen, die nur der Vermieter oder ein einzelner Mieter nutzt. Ob das Fällen von Bäumen umlagefähig ist, ist umstritten und hängt vom Anlass ab.
Öffentlich nutzbare Flächen
Der BGH hat entschieden, dass Kosten für Grünflächen, die der Vermieter so gestaltet hat, dass sie auch von der Öffentlichkeit genutzt werden können, nicht als Gartenpflege auf die Mieter umgelegt werden können (Urteil vom 10.02.2016 – VIII ZR 33/15). Entscheidend ist dabei nicht ein gelegentliches Betreten durch Fremde, sondern die Widmung der Fläche für die Allgemeinheit.
Typische Prüfpunkte
- Doppelabrechnung mit dem Hauswart: Pflegt der Hausmeister den Garten, dürfen die Arbeitskosten nicht zusätzlich angesetzt werden (§ 2 Nr. 14 BetrKV).
- Einmalige Arbeiten: Umgestaltung oder Neuanlage sind keine laufenden Kosten.
- Mietergärten: Ist ein Garten einem Mieter zur alleinigen Nutzung überlassen, ist zu klären, wer ihn pflegt und wer die Kosten trägt.
Was können Sie tun?
- Prüfen, ob die Kostenart in Ihrem Mietvertrag vereinbart ist (§ 556 Abs. 1 BGB)
- Belegeinsicht verlangen, wenn Ihnen etwas unklar ist: Rechnungen, Verträge, Verteilerschlüssel
- Innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung Einwendungen erheben (Fristen)
Wortlaut: § 2 Nr. 10 BetrKV
10. die Kosten der Gartenpflege, hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen
Fakten und Quellen
- § 2 Nr. 10 BetrKV: Umlagefähige Kostenart, Wortlaut oben
- § 1 BetrKV (Begriff der Betriebskosten): Verwaltungs- und Instandhaltungskosten sind keine Betriebskosten
- § 556 BGB: Umlage nur bei Vereinbarung; Wirtschaftlichkeit; Fristen
- BGH, Urteil vom 10.02.2016 – VIII ZR 33/15 (öffentlich nutzbare Grünflächen)
- Deutscher Mieterbund, Betriebskostenspiegel Abrechnungsjahr 2024 (veröffentlicht 18.12.2025)
Häufige Fragen
Muss ich Gartenpflege zahlen, wenn ich den Garten nicht nutze?
In der Regel ja, wenn der Mietvertrag die Umlage vorsieht. Auf eine eigene Nutzung kommt es grundsätzlich nicht an. Anders ist es bei Flächen, die der Öffentlichkeit zur Nutzung überlassen sind (BGH, VIII ZR 33/15).
Sind neue Pflanzen umlagefähig?
Ja, die Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen ist in § 2 Nr. 10 BetrKV ausdrücklich genannt. Die erstmalige Anlage oder Umgestaltung eines Gartens ist es nicht.
Ist Baumfällen umlagefähig?
Das ist umstritten. Es kommt unter anderem darauf an, ob es sich um eine regelmäßig anfallende Pflegemaßnahme handelt.
Darf der Spielplatz in die Nebenkosten?
Die Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand ist umlagefähig. Reparaturen und neue Spielgeräte sind es nicht.
Wie hoch sind die Kosten der Gartenpflege im Durchschnitt?
Laut Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds im Abrechnungsjahr 2024 durchschnittlich 0,15 € pro m² und Monat.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an einen Mieterverein, eine Verbraucherzentrale oder eine Anwältin bzw. einen Anwalt.